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Unsere AGB

  • 1.   Geltung Alle Partner sind stets bemüht, durch professionelles Handeln und Agieren die zu erbringenden Leistungen zur vollsten Zufriedenheit aller Beteiligten abzuwickeln. Diese Geschäftsbedingungen stellen die Grundlage für die Beauftragung und Zusammenarbeit von EVENTAS e.U. (=Agentur) dar und sollen die Rahmenbedingungen der Vertragspartner schriftlich festhalten. Diese Bedingungen gelten auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall bei künftigen Ergänzungs- und Folgegeschäfte darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

    2. Angebote Die von der Agentur erstellten Angebote sind freibleibend. Die Eigentums- und Urheberrechte (auch auszugsweise) verbleiben uneingeschränkt und ohne zeitliche Begrenzung bei der Agentur. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte oder Werknutzungsrechte übertragen. Unterlagen dürfen ohne schriftliches Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Angebote sowie alle damit verbundenen Unterlagen sind auf Verlangen der Agentur zu retournieren.

3. Leistungen durch Dritte Sublieferanten werden durch die Agentur bestimmt. Die Abwicklung erfolgt ausschließlich über die Agentur. Die Künstler und Dienstleister der Agentur unterliegen einem Erstkontaktvertrag und sind auch in weiterer Folge über die beauftragte Agentur zu buchen. Bei Direktbuchung des Zulieferers durch den Kunden entstehen Ansprüche der Agentur in Höhe des üblichen Agenturhonorars. Die Abrechnung erfolgt über die Agentur.

4. Aufträge/Stornierungen Aufträge gelten als angenommen, wenn Sie von der Agentur rückbestätigt wurden. Das Risiko der Erlangung etwaiger baupolizeilicher, veranstaltungsrechtlicher oder sonstiger Genehmigungen liegt beim Auftraggeber. Die Agentur behält sich das Recht vor, bei Kürzungen des Auftragsvolumens bzw. wesentlichen Veränderungen (z.B. Terminverschiebungen) sämtliche bis dahin entstandenen Kosten zuzüglich einer dem Umfang entsprechenden Aufwandsentschädigung in Rechnung zu stellen. Der Kunde hält die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten ihrer Sublieferanten frei, die sich aus unberechtigten Vertragsstornierungen ergeben, selbst wenn die Stornierung nur einen Teil des Auftragsvolumens betrifft. Auftragserweiterungen werden erst nach Rückbestätigung durch die Agentur bindend. Im Fall von Stornierungen werden alle geleisteten Arbeiten (auch Leistungen von Dritten) nach Aufwand abgerechnet. Die Agentur behält sich das Recht vor, das Agenturhonorar in voller Höhe zu verrechnen.

  • Bei einer Stornierung nach schriftlicher Auftragserteilung (Annahme des Angebotes durch Online-Bestätigung, schriftliche Zusage per Mail, etc.) bis 2 Monate vor Anlieferungs-/Abholungsdatum werden alle geleisteten Arbeiten (auch von Dritten) nach Aufwand berechnet. 
  • Bei einer Stornierung 2 Monate vor Anlieferungs-/Abholungsdatum berechnen wir 50% der gesamten Auftragssumme.
  • Bei einer Stornierung 1 Monat vor Anlieferungs-/ Abholungsdatum berechnen wir 75% der gesamten Auftragssumme.
  • Bei einer Stornierung 2 Wochen vor Anlieferungs-/Abholungsdatum berechnen wir 100% der gesamten Auftragssumme. 
  • Angefallene Kosten wie z.B. bereits bestellte und/oder personalisierte Ware muss zu 100% in Rechnung gestellt werden. (Drucke, Stoffe, Teppiche, etc.)


5. Zahlungsbedingungen Sofern keine Sondervereinbarungen bestehen, sind Rechnungen sofort und ohne jeden Abzug zu bezahlen. Vorauszahlungen sind üblich, die Höhe muss bei Vertragsabschluss mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart werden. Scheck und Wechselgeschäfte bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Bei Auslandsgeschäften ist eine Vorauszahlung in voller Höhe vorgesehen. Alle etwaigen Spesen trägt der Auftraggeber.

6. Haftungen/Garantien Die Agentur haftet für erbrachte Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und verfügt über eine entsprechende Haftpflichtversicherung. Reklamationen müssen bei sonstigem Verfall innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss (letzter Veranstaltungstag) bei der Agentur geltend gemacht werden.

7. Sonstige Vereinbarungen Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Als Gerichtsstand und Erfüllungsort gilt das am Geschäftssitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige Gericht. Alle einen Auftrag betreffenden Vereinbarungen insbesondere Abweichungen von den üblichen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gehen auf den jeweiligen Rechtsnachfolger in vollem Umfang über. Aufwandsentschädigungen für Präsentationen sind üblich und müssen vor Angebotslegung schriftlich vereinbart werden. Zum Zeitpunkt der Präsentationsabgabe sind die Eigentums- und Urheberrechte der darin enthaltenen Ideen und Konzepte dokumentiert und u.a. durch Hinterlegung beim Konzepttresor geschützt.

8. Notwendigkeiten Der Kunde verpflichtet sich, die geforderten Notwendigkeiten zu stellen. Sollte der Auftritt durch mangelhafte Ausführung der vereinbarten Punkte durch den Auftraggeber scheitern, ist die Gage voll zu entrichten.

9. Mündliche Abmachungen und sonstige Nebenabreden sind ungültig und bedürfen der Schriftform.


Besonderen Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Leihmobiliar

1. Allgemeines 
A. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen stellen eine Ergänzung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der EVENTAS e.U. dar. Entgegenstehenden AGB des Mieters wird widersprochen.

2. Vertragsabschluss 
A. Die Mietverträge zwischen der EVENTAS e.U. (=Vermieter) und den Mietern werden schriftlich (auch per Mail) oder mündlich (auch fernmündlich) abgeschlossen.
B. Im Falle höherer Gewalt (Streik, Aufruhr, etc.) - in Fällen also, in denen der Vermieter ohne Verschulden an der rechtzeitigen Auslieferung der Mietgegenstände gehindert wird - wird er von seiner Leistungsverpflichtung frei.

3. Mietobjekte
A. Die Mietgegenstände mit allen Bestandteilen bleiben Eigentum des Vermieters.
B. Die Mietgegenstände sind dem Online-Katalog, der geltenden Preisliste oder dem gestellten Angebot zu entnehmen. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Beschreibungen sind Circa-Werte und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar. Die zur Miete bestimmten Objekte befinden sich in einem alterstypisch, gebrauchsfähigen Zustand.
C. Es gelten die Auftrags- und Bestellnummern sowie die Objektbezeichnungen des Vermieters.
D. Der Vermieter behält sich das Recht vor, auf seinen Mietmöbeln entsprechende Eigentumskennzeichnungen anzubringen. Diese dürfen vom Mieter weder entfernt noch unsichtbar gemacht werden.


4. Mietdauer
A. Die Mietdauer beträgt in der Regel einen Veranstaltungstag zzgl. einem Tag für Abholung und Retournierung der Gegenstände. ( 1 - 3 Tage )
B. Von einer Verlängerung der Mietdauer ist der Vermieter rechtzeitig schriftlich in Kenntnis zu setzen.
C. Bei Verlängerung der Mietdauer bzw. Überschreitung der vereinbarten Mietzeit wird der Verlängerungszeitraum anteilig nachberechnet.

5. Mietpreis 
A. Die im Angebot und auf der geltenden Preisliste angeführten Preise verstehen sich pro Stück sowie Veranstaltungstag zzgl. je einem Tag für die Abholung und Retournierung (bzw. für den im Angebot vereinbarten Zeitraum) exklusive USt.
B. Bei Vermietungen über mehrere Tage werden gesonderte Staffelpreise vereinbart.

    2 Veranstaltungstage = Mietpreis x 1,6
    3 Veranstaltungstage = Mietpreis x 2,1
    4 Veranstaltungstage = Mietpreis x 2,5
    5 Veranstaltungstage = Mietpreis x 2,9
    6 Veranstaltungstage = Mietpreis x 3,3
    7 Veranstaltungstage = Mietpreis x 3,6

C. Vorbestellte und reservierte Mietgegenstände, das von einem Mieter nicht übernommen wird, muss dem Mieter grundsätzlich in Rechnung gestellt werden.
D. Transport und Manipulation bzw. Aufstellung der Mietgegenstände sind nicht im Stückpreis inbegriffen und werden gesondert verrechnet.

6. Transport
A. Bei Abholung durch den Mieter (oder von ihm beauftragte Dritte) hat dieser sicherzustellen, dass der Transport in einem geeigneten, geschlossenen Transporter ordnungsgemäß gesichert erfolgt. Gefahr und Kosten liegen beim Mieter. 
B. Ist die Lieferung durch den Vermieter vereinbart, so erfolgt diese auf Risiko des Vermieters, der termingerecht frei Bordsteinkante liefert und zum vereinbarten Zeitpunkt dort wieder abholt.
C. Die Transportkosten, die im Angebot gesondert ausgewiesen werden, beinhalten nicht den Auf- und Abbau der Mietmöbel sowie das Vertragen und Einsammeln der gemieteten Gegenstände. Diese Leistungen werden gerne gegen gesonderte Verrechnung erbracht.
D. Bei Zustellung und Abholung der Mietgegenstände durch den Vermieter muss der Mieter dafür Sorge tragen, dass eine von ihm autorisierte Person vor Ort ist, die den Empfang der Mietmöbel durch ihre Unterschrift auf einem Lieferschein/Auftragsschein bestätigt. Sofern keine Person anwesend ist, gilt der Empfang der Mietgegenstände automatisch bestätigt und akzeptiert.
E. Der Mieter stellt zudem sicher, dass im Falle einer Lieferung durch den Vermieter, dessen Mitarbeitern und Fahrzeugen freier, geeigneter und termingerechter Zugang möglich ist. Die Zufahrt mit einem LKW bis 40 t muss gewährleistet sein.

7. Haftung des Mieters
A. Mit Übernahme der Mietgegenstände bei Selbstabholung im Lager des Vermieters oder bei Übernahme am Lieferort beginnt die Haftung des Mieters. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden an den Mietgegenständen, welche durch den Mieter selbst, durch Dritte oder durch höhere Gewalt verursacht werden.
B. Die Haftung endet mit ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietgegenstände durch den Mieter im Lager des Vermieters oder mit Übernahme der Möbel durch den Vermieter bei Abholung. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter den Veranstaltungsort bereits vor dem vereinbarten Abholzeitpunkt durch den Vermieter verlassen hat. Der Mieter hat die Mietgegenstände solange zu bewachen (bewachen zu lassen), bis die körperliche Übernahme durch unsere Firma erfolgt ist.

8. Haftung des Vermieters
A. Der Vermieter haftet nicht für Schäden an Personen und Sachen (zB Kleidungsstücken), die durch die Benutzung der Mietmöbel entstehen. Der Mieter hat die Mietgegenstände bei Übernahme auf ihr Sicherheit und Gebrauchsfähigkeit zu prüfen.
B. Der Vermieter ist bestrebt, stets mangelfreie Ware zur Verfügung zu stellen. Der Mieter hat sich bei Anlieferung bzw. Übernahme vom ordnungsgemäßen Zustand der Mietgegenstände zu überzeugen und Mängel unverzüglich beim Vermieter anzuzeigen. Nachträgliche Reklamationen können nicht anerkannt werden.

9. Verpflichtungen des Mieters
A. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände sorgsam und pfleglich zu behandeln und Beschädigung hintanzuhalten. Verschmutzungen sind vor Rückgabe ordnungsgemäß zu reinigen.
B. Die Abnahmekontrolle ist grundsätzlich erst im Lager möglich. Die Abholung erfolgt daher unter dem Vorbehalt der Vollständigkeit und Unversehrtheit. Exakte Bruch- und Verlustmengen können erst nach erfolgter Zählung und Reinigung im Lager ermittelt werden.
C. Der Mieter haftet für während der Mietzeit und auch bei deren Überschreitung für Schäden und Verlust der Mietgegenstände, die durch vertragswidrigen und unsachgemäßen Gebrauch entstehen. Er haftet hierbei für seine Angestellten und Beauftragten sowie für Dritte.
D. Nicht retournierte bzw. beschädigte Mietgegenstände werden dem Mieter zum Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungspreis verrechnet. 
E. Der Mieter darf die Mietgegenstände nicht außerhalb der Republik Österreich verbringen (außer es bestehen andere, schriftliche Übereinkünfte mit dem Vermieter.

10. Zahlungsbedingungen - Zahlungsverzug 
A. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
B. Ist die bestellende Person (=Mieter) verschieden vom Rechnungsempfänger, so gilt der Vertrag im Zweifel als mit beiden geschlossen. Die bestellende Person haftet für die Begleichung der Mietrechnung sowie aller mit der Eintreibung des Rechnungsbetrages verbundenen Kosten solidarisch.
C. Die Rechnung wird nach im Einzelauftrag vereinbarten Weg zugestellt. Zahlungskonditionen sind dem Einzelauftrag zu entnehmen. Der ausgewiesene Betrag ist innerhalb der Zahlungsfrist ohne Abzug auf das angegebene Konto zu überweisen.
D. Barzahlung ist nach Absprache mit dem Vermieter möglich. 
E. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. als vereinbart. Des Weiteren ist der Mieter im Verzugsfalle verpflichtet, alle Mahnkosten zu übernehmen. 
F. Alle Zahlungen werden auf die älteste offene Forderung angerechnet.

11. Gerichtsstand 
A. Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Mietvertrag gilt das am Geschäftssitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige Gericht.
B. Durch diese Vermiet- und Lieferbedingungen werden alle bisherigen Ausfertigungen ungültig.